
By Peter Bydlinski
Die four. Neuauflage in bew?hrter studiengerechter Aufbereitung enth?lt das Fundament des Privatrechts. Zahlreiche Beispiele und exemplarische Streitfragen f?rdern das Verst?ndnis der Rechtsinstitute des B?rgerlichen Rechts und deren Zusammenwirken. Viele Querverweise erleichtern das Arbeiten mit notwendigen "Vorgriffen" auf Aspekte, die in anderen B?nden n?her er?rtert werden. Plus: aktuelle Gesetzes?nderungen (HaR?G, Reform des SWR?G vom 1.7.2007).
Read Online or Download Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil, 4. Auflage (Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft) PDF
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Derartige Vorschriften sind abdingbar, sie weichen also grundsätzlich einer 33 OGH SZ 41/33 (Gemälde „Grablegung Christi“); SZ 59/126 („Abtretung“ einer KG-Beteiligung). 34 OGH SZ 41/33 (Gemälde „Grablegung Christi“); SZ 64/190 (Versteigerungsbedingungen). Das objektive Recht 17 gegenteiligen Abrede. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass jede Abweichung von Dispositivvorschriften zu akzeptieren ist. Die – im Einzelnen schwer zu fixierenden – Grenzen steckt auch hier primär die Generalklausel des § 879 Abs 1 ab.
Dies ergibt sich schon aus dem Gewaltenteilungsprinzip der Verfassung: Zur Setzung von Bundesrecht sind National- und Bundesrat (das Parlament) berufen, zur Rechtsanwendung die Behörden (siehe Art 24 B-VG einerseits sowie die Art 19, 69 ff B-VG andererseits). Was soll aber nun für Rechtsfragen gelten, die sich mit Hilfe des Gesetzes nicht eindeutig lösen lassen? Gerichte sind selbstverständlich uneingeschränkt zu größtmöglicher Gesetzestreue und Rationalität verpflichtet. Sie haben daher alle anerkannten „Rechtsfindungsmethoden“ auszuschöpfen, um zu einer möglichst gesetzesnahen Lösung zu gelangen (dazu noch näher Rz 1/34 ff).
2. Verhältnis zum ABGB 1/11 Das Verhältnis eines Sondergesetzes zum ABGB kann durchaus unterschiedlich sein. Häufig ist Spezialität: So verdrängen die (Schutz-)Regelungen des MRG in seinem Anwendungsbereich entgegenstehende Normen des ABGB-Mietrechts. Manchmal kommt es aber auch zu Konkur13 Zu Unklarheiten etwa Ch. Rabl, NZ 1999, 299; Spunda, ecolex 1999, 670; Zankl, ecolex 1999, 626; Anfrage des Bundesrates und Antwort des Justizministers in RZ 2000, 35. Recht und Gesetz (Rechtsquellen) 7 renzen: So kann neben einem (verschuldensunabhängigen) Schadenersatzanspruch nach PHG zugleich ein Anspruch aus ABGB-Verschuldenshaftung bestehen.