
By Theodor Baums, Stephan Hutter
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57 Hinsichtlich der §§ 89, 115 AktG (Kreditgewährung an Vorstände und Aufsichtsräte) wäre zu überprüfen, wieweit diese Vorschriften vereinheitlicht und auf sämtliche Verwaltungsratsmitglieder angewandt werden könnten. Die Vorschrift zur Abberufung der geschäftsführenden Direktoren (§ 40 Abs. 5 S. 1 SEAG) würde entfallen. ) enden. Allerdings sollte die Satzung festlegen können, daß das Verwaltungsratsplenum jederzeit, auch ohne wichtigen Grund, die einem Verwaltungsratsmitglied übertragenen Aufgaben auch wieder entziehen kann, unbeschadet der Vergütungsansprüche usw.
Eine weitere Folge der vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 6 SEAG gewählten Regelungstechnik (Allzuständigkeit des Verwaltungsrats mit Ausnahme der im SEAG hiervon zugunsten der Geschäftsführung ausgenommenen Materien) ist eine gewisse Konzentration von Aufgaben, Befugnissen und Pflichten beim Verwaltungsrat auch in solchen Fällen, in denen dieser hiervon vielleicht entlastet werden könnte, genauer: wo es der Entscheidung der Satzung der Gesellschaft oder der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsordnung überlassen werden kann und überlassen bleiben sollte, diese Zuweisung vorzunehmen.
1. Vgl. B. ; J. ). Vgl. auch die Stellungnahme Nr. 47/06 des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, S. , sowie die Stellungnahme der Centrale für GmbH Dr. 2006 zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, GmbHR 2006, 418 f. 3 BT-Drucks. 16/2919, 20. 4 EuGH, Urt. v. 2005 – Rs. C-411/03, Slg. 2005, I-10805, vgl. B. die Besprechungen von Bungert, BB 2006, 53; Kallmeyer/Kappes, AG 2006, 224; Leible/Hoffmann, RIW 2006, 161; Lutter/Drygala, JZ 2006, 770.