Rechtsfragen des Zusammentreffens gewerblicher Schutzrechte, by Henning Fräßdorf

By Henning Fräßdorf

Über Jahre gab es kaum Probleme zwischen gewerblichen Schutzrechten einerseits und technischer Standardisierung andererseits. Die Stärkung der gewerblichen Schutzrechte weltweit, die Internationalisierung technischer Standardisierung und die Kompatibilität insbesondere im Bereich der Informationstechnologie führen jedoch in letzter Zeit zu immer mehr Konflikten. Oftmals können technische criteria nur unter Nutzung von Wissen angewendet werden, das zugleich durch gewerbliche Schutzrechte geschützt ist. Mit Hilfe der rechtsökonomischen Methodik untersucht Henning Fräßdorf die dadurch entstehenden Spannungen zwischen dem Schutzrechtsinhaber und den Anwendern. Er analysiert Lösungsmöglichkeiten wie Zwangslizenzen, Schutzrechtspools und Diskriminierungsverbote.

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Über Jahre gab es kaum Probleme zwischen gewerblichen Schutzrechten einerseits und technischer Standardisierung andererseits. Die Stärkung der gewerblichen Schutzrechte weltweit, die Internationalisierung technischer Standardisierung und die Kompatibilität insbesondere im Bereich der Informationstechnologie führen jedoch in letzter Zeit zu immer mehr Konflikten. Oftmals können technische criteria nur unter Nutzung von Wissen angewendet werden, das zugleich durch gewerbliche Schutzrechte geschützt ist. Mit Hilfe der rechtsökonomischen Methodik untersucht Henning Fräßdorf die dadurch entstehenden Spannungen zwischen dem Schutzrechtsinhaber und den Anwendern. Er analysiert Lösungsmöglichkeiten wie Zwangslizenzen, Schutzrechtspools und Diskriminierungsverbote.

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Niklas Luhmann — beobachtet

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Basis der Monopolstellung am Markt ist daher nicht allein der Wert der technischen Information, sondern der Schutzrechtsinhaber gewinnt die Monopolrnacht infolge der koordinierten Handlungen und Investitionen der Nutzer. Diese marktmäßige Monopolmacht kann er dann infolge seines Ausschließlichkeitsrechts ausnutzen. Mit Hilfe der rechtsökonomischen Theorie gewerblicher Schutzrechte lässt sich ein Mindestmaß an Monopolmacht eines Schutzrechtsinhabers rechtfertigen. Die Frage ist jedoch, ob der Zuwachs an Monopolmacht infolge technischer Standardisierung ebenfalls rechtsökonomisch rechtfertigen lässt und ihre Ausübung deshalb gesellschaftlich hingenommen werden sollte.

4f. Dies bedeutet nicht, dass Wettbewerb mit teilweise standardisierten Produkteigenscbaften nicht immer noch erhebliche Produktdifferenzienmg zulässt, vgl. Teece/Sherry, 87 Minn. L. Rev. (2003) 1913, 1915. SbapiroNarian, Infonnation Rules, S. 231; BesenIFarrell, 8 J. Econ. Persp. (1994) 117, 120. Vgl. , die trotz offener Standards einen stark oligopolistischen Markt mit erheblichen Wechselkosten fiir sog. N etwork switches antreffen. Siehe Werle, InstitutionaI Aspects ofStandardization, S. 29f.

2f. 113 In den USA gilt dies gemäß Sec. 122 (b)(2)(B)(I) US Patent Actjedoch nicht für Patente, die einzig in den USA angemeldet werden und nicht in den Anwendungsbereich internationaler Abkommen fallen. 114 Art. 123 (2) EPÜ, § 38 PatG; siehe auch BGH, Beschluß v. 1987, Az. X ZB 15/87, GRUR 1988,197 - Runderneuern, sowie Mes, PatG/GebrMG §§ Rn. 6fT. für Einzelheiten im deutschen Patentrecht. 115 Siehe Sec. 132 US Patent Act; diese Regelung beschränkt auch die Erweiterung von claims, sofern sie nicht mehr durch die OfTen1egung gedeckt sind.

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