By Volker Lipp, Eva Schumann, Barbara Veit
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Sie hilft nur dem mindestens 14-jährigen Kind, das eigene Rechte geltend macht, nicht aber im kindeswohlorientierten Verfahren. 46 Entwurfsbegründung (Anm. 2), S. 525. 47 Und wo bleibt die Rechtssubjektivität des Kindes, wenn es bei der Erörterung einer einvernehmlichen Lösung im ersten Termin nicht einbezogen wird? Wie soll das Gericht in diesem Termin entscheiden, ob ein Umgangsvergleich dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 II FamFG), ohne das Kind gesehen und angehört zu haben? Selbst eine nachfolgende Kindesanhörung, deren Erforderlichkeit aus § 159 FamFG nicht zweifelsfrei hervorgeht, könnte diesen Mangel nicht heilen.
14 Nur zu § 154 FamFG seien einige Bemerkungen gestattet. Sie wären entbehrlich, hätte der Bundesrat nicht eine Ergänzung des Regierungsentwurfs durchgesetzt, die die Regelung in ihrer praktischen Handhabung nicht gerade geschmeidiger macht. § 154 FamFG regelt die örtliche Zuständigkeit für Fälle, in denen einer der beiden sorgeberechtigten Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt eines gemeinsamen Kindes eigenmächtig geändert hat und ungefragt mit ihm in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Familiengerichts gezogen ist.
411 II ZPO. 26 27 46 Michael Coester einerseits, dem kindlichen Beschleunigungsinteresse andererseits. 31 Höchst bedenklich erscheint die auf Vorschlag des Rechtsausschusses eingefügte Ausnahme von dem Verweisungsrecht, wenn die eigenmächtig vollzogene Aufenthaltsänderung „auch zum Schutze des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war“ (§ 154 Satz 2 FamFG). Solche Situationen kommen vor – ihnen hätte aber im Rahmen des richterlichen Ermessens nach § 154 Satz 1 FamFG Rechnung getragen werden können.