
By Fred E. Schrader
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36 Ein und dieselbe derart vergesellschaftete Person ist also mit allen anderen Mitglied des souveränen Staatskörpers, aber zugleich auch dessen Untertan. Genau das macht seine Freiheit aus, zu der er nach dem einmal vollzogenen Gesellschaftsvertrag nunmehr gezwungen wird („forcé d’être libre“). -J. ROUSSEAU, Du Contrat social, I 6, in der Pleiade-Ausgabe , OEuvres complètes, Bd. III, Écrits politiques, Paris 1964,, I 6, 360. 35 Ebd. 361. 36 Ebd. 362. 34 schaftsvertrag gar nicht selbst geschlossen hat und nur in ihn hineingeboren wurde.
Widerstand führte unweigerlich wieder zu Bürgerkrieg. Die Repräsentation selbst fällt in den staatlichen Bereich, die wiederum den gesellschaftlichen regelt und garantiert. Dieser existiert zwar getrennt vom Staat, benötigt ihn aber aus den dargelegten Gründen. Hobbes definiert den Staat als eine einzige Person, deren Willen im Gefolge der gegen- bzw. 24 Dabei handelt es sich um eine künstliche Person, entweder um eine souveräne Versammlung oder einen Monarchen, und diese 23 Ebd. 221, 264-265. De cive V, § 9, praktisch zitiert aus S.
Und wie bei Hobbes wird auch bei Locke die Zustimmung der Repräsentierten einfach unterstellt. Das bei Locke eingeführte Widerstandsrecht der Untertanen gegen ihre Regierung heißt lediglich Recht auf Revolution und bricht den Gesellschaftsvertrag auf. Deren Erfolg oder Nichterfolg entscheidet ganz positivistisch über ihre Legitimität. Das bleibt systematisch unbefriedigend. Wie bei Hobbes ist auch bei Locke kein Rechtsverhältnis zwischen Repräsentierten und Repräsentanten möglich, weder logisch noch praktisch.